Die Fraktionen dürfen Sachverständige benennen, dazu gehört auch die AfD…
Die Fraktionen dürfen Sachverständige benennen, dazu gehört auch die AfD…
Die Herren wurden auch (bis auf die letzte Fragerunde) von den Abgeordneten mit „Herr Professor“ angesprochen, während man mich die Hälfte der Zeit mit „Frau Doktor“ angesprochen hat.
Anderes Beispiel: Ich war heute zusammen mit einer weiteren Frau und zwei Männern als Sachverständige zu einer Anhörung zu Corona im hessischen Landtag eingeladen.
So berichtet der Landtag darüber:
Wie ernst meint es die CDU mit dem Schutz von Kindern, wenn ein Social-Media-Verbot mehrheitsfähig scheint, eine Zuckersteuer aber nicht?
Wer solche Vergleiche zieht, sollte es konsequent machen: Glücksspiel und Rauschmittel* sind für Erwachsene auf Anbieterseite stark reguliert und auch der Konsum wird Erwachsenen erschwert. Davon ist in dem Text aber keine Rede.
*Ausnahme in Deutschland: Alkohol
Dann muss ich da wohl noch mal ran...
bsky.app/profile/goer...
Wenn die BILD richtig zitiert, will die CDU auch Ausländern den deutschen Pass entziehen… Interessante Konstruktion.
(Ich gehe aber davon aus, dass die BILD falsch zitiert.)
Wenn die BILD richtig zitiert, will die CDU auch Ausländern den deutschen Pass entziehen… Interessante Konstruktion.
(Ich gehe aber davon aus, dass die BILD falsch zitiert.)
Ich trage auch eine juristische Kleinigkeit bei....
Die Zeitschrift ist dann nur im neuen Modul WinterPremium verfügbar.
Schreiben Sie doch Mal was darüber. 🚩🚩🚩
Selbst in solch einem Extremfall fällt der Politik nichts besseres ein als „härtere Strafen“ – wider allen wissenschaftlichen Befunden und als wären Tötungsdelikte nicht schon mit höchsten Strafen belegt. Hilflosigkeit oder punitiver Diskurs als Strategie? www.tagesspiegel.de/gesellschaft...
Und hier durfte ich meine Einschätzung in einem Interview abgeben:
Zur aktuellen Diskussion um Sanktionen beim Bürgergeld bis hin zur sogenannten Totalsanktion und ihrer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit bereits 2024 differenziert und weiterführend Andrea Kießling @verfassungsblog.de:
verfassungsblog.de/totalverweig...
Abgesehen davon müsste der Gesetzgeber nun Studien anführen, die die Eignung und Erforderlichkeit der jeweiligen Sanktionen belegen.
28/
...was man meiner Meinung nach bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen muss.
27/
Für bloße Meldeversäumnisse kann man meiner Meinung nach nicht die Leistungen für die Unterkunft streichen und auch mit der Streichung des vollen Regelsatzes habe ich meine Probleme, weil der Bezug zur Überwindung der Bedürftigkeit mittelbarer ist als bei den anderen Pflichtverletzungen, ...
26/
Nun zu den Plänen der aktuellen Regierung:
Wichtig ist, dass sich diese Passage in Rn. 209 NUR auf den Fall bezieht, dass jemand eine zumutbare Arbeit, die in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt sichern würde, ablehnt. Für alle anderen Konstellationen kann man sie nicht heranziehen.
25/
In Kauf genommen würden damit aber Obdachlosigkeit und Verelendung sowie soziale Exklusion – was eigentlich gerade den sozialstaatlichen Auftrag auf den Plan rufen müsste. Auch aus Sicht der Gesellschaft übrigens, die kein Interesse an diesen Folgen haben kann.
24/
Aber was bedeutet die Passage für die Dauer und den Umfang von „Sanktionen“? Man könnte sie so verstehen, dass der völlige Wegfall auch der Leistungen für Unterkunft und Heizung zulässig ist und dies sogar unbefristet.
23/
Zu der neuen Totalsanktion der Ampel hatte ich hier letztes Jahr etwas geschrieben: verfassungsblog.de/totalverweig...
22/
... sondern führt eine „Fiktion der Nichtbedürftigkeit“ ein – dass tatsächlich Bedürftigkeit vorliegt, ist unerheblich. In diesen Fällen besteht also eigentlich verfassungsrechtlich schon kein Anspruch auf existenzsichernde Leistungen.
21/
Was genau diese Passage bedeutet, ist unklar. Das Gericht prüft hier meiner Meinung nach nicht mehr die Verhältnismäßigkeit von Sanktionen (dies zeigt sich sprachlich auch an der Einleitung dieser Passage mit der Formulierung „anders liegt dies folglich“), ...
20/
Anders liegt dies folglich, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II) ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Ihre Situation ist dann im Ausgangspunkt derjenigen vergleichbar, in der keine Bedürftigkeit vorliegt, weil Einkommen oder Vermögen aktuell verfügbar und zumutbar einsetzbar sind. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und im Sinne des § 10 SGB II zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II willentlich verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, die einer Arbeitsaufnahme bei objektiver Betrachtung entgegenstehen könnten, ist daher ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen.
Wichtig ist nun noch eine Passage am Ende des Urteils (Rn. 209). Hierauf hat schon die Ampel letztes Jahr verwiesen, als sie Sanktionen in Höhe von 100 % des Regelsatzes für maximal zwei Monate eingeführt hat, wenn jemand eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt (§ 31a Abs. 7 SGB II).
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Das BVerfG hat außerdem betont, dass Wohnungslosigkeit kontraproduktive Effekte haben kann (Rn. 194). Insgesamt scheint in verschiedenen Passagen des Urteils durch, dass das Gericht Wohnungslosigkeit als etwas betrachtet, was zu vermeiden ist.
18/
Angesichts der bei einer Minderung des Regelbedarfs um 60 % entstehenden außerordentlichen Belastung der Betroffenen ist jedenfalls sehr zweifelhaft, dass einer wiederholten Pflichtverletzung nicht durch mildere Mittel hinreichend effektiv entgegengewirkt werden könnte. Ein milderes Mittel wäre eine zweite Sanktion in geringerer Höhe, erforderlichenfalls bei längerer Dauer, da Studien nahelegen, dass eine Sanktion durch eine Minderung der Regelbedarfsleistungen um 60 % nicht zu deren Wirksamkeit beiträgt (oben Rn. 65 f.).
Sanktionen über 30 % sind also nicht per se verfassungswidrig. Man benötigt meiner Meinung nach aber nun Studien, die die Eignung und Erforderlichkeit nachweisen. Zur Erforderlichkeit sagte das BVerfG z.B. Folgendes:
17/
Die Verfassungswidrigkeit iHv von 60/100% wurde damit begründet, dass keine tragfähigen Erkenntnisse vorlagen, die Eignung und Erforderlichkeit der Sanktionen belegten; für Sanktionen in Höhe von 30% ließ das BVerfG die Erkenntnisse wegen der geringeren Intensität des Grundrechtseingriffs ausreichen