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Auf Wiedersehen, Katzen

@goodbyecats

Schleswig-Holstein, irgendwas mit MINT. „Klarname“: Sven Klapproth. Am häufigsten kommt in den Sinn: „Dann eben nicht.“ 🤷‍♂️ #NoAfD #PutinIsAWarCriminal #ImpeachTrump #FreeIran

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Die Überschrift ist irreführend, im Artikel wird es zutreffend erklärt: Denn Deutschland könnte ja ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Italien einleiten, weil Italien sich nicht an die Dublin-Regeln hält. Das macht Deutschland aber derzeit nicht. Dann muss man sich aber auch nicht beschweren.

05.03.2026 13:28 👍 40 🔁 16 💬 2 📌 0


Kaum gepostet, finde ich auch schon den ersten Fehler, den ich trotz mehrmaligen Lesens vorher stets übersehen habe:

*Der Kaufkraft des auf Cent abgerundeten Betrages im Jahr 1996 entspricht heute der Betrag …

*und den Steuerrechner hatte ich auch nicht verlinkt …

🤨

04.03.2026 21:23 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0
Lohn- und Einkommensteuerrechner:Startseite Interaktiver Rechner zur Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer

Hier der Link zum Steuerrechner des Bundesministeriums für Finanzen.

www.bmf-steuerrechner.de

Dort findet man auch in der Tarifhistorie den Tarif von 1996 und auf der vorletzten Seite die Rundungsregeln.

04.03.2026 21:22 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
\begin{center} \large {\bf Einkommensteuer - eine Beispielrechnung} \end{center}
\par \noindent
Das zu versteuernde Einkommen betrage 2026 genau {\color{blue} 69879,00 Euro}. 
\medskip
\par \noindent
Dieselbe Kaufkraft besaß 1996 bei einer Preissteigerung von 71,69 \% ein Betrag von (in Euro)

\[\frac{69879,00}{1+71,69 \%}=\frac{69879,00}{1,7169}=40700,681461.\]
\noindent
Das waren 1996 gerundet  79603,61 DM, denn es ist:

\[40700,681461\cdot 1,95583=79603,613822.\]
\noindent
Der auf Cent gerundete Betrag war 1996 auf das nächste Vielfache von 54 DM abzurunden. Es ist:

\[1474\cdot 54 = 79596.\]
\noindent
Dieser Betrag zvE=79596 (in DM) liegt in dem Intervall von 55728 DM bis 120041 DM. Daher kommt die Alternative c) der 1996 geltenden Zuordnungsvorschrift zum Tragen:

\[\mathrm{ESt}(\mathrm{zvE})=(151,91\cdot z(\mathrm{zvE})+3346)\cdot z(\mathrm{zvE})+12949,
\quad\mathrm{dabei}\,\mathrm{ ist}\quad z(\mathrm{zvE})=\frac{\mathrm{zvE}-55674}{10000}.\]
\noindent
Nach den Rundungsregeln von 1996 sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse
auf drei Dezimalstellen nach dem Komma abzurunden. Dann ergibt die obige Formel 
\noindent
\[z(\mathrm{zvE})=2,3922,\]

\[151,91\cdot 2,3922=363,399102,\]

\begin{center} \large {\bf Einkommensteuer - eine Beispielrechnung} \end{center} \par \noindent Das zu versteuernde Einkommen betrage 2026 genau {\color{blue} 69879,00 Euro}. \medskip \par \noindent Dieselbe Kaufkraft besaß 1996 bei einer Preissteigerung von 71,69 \% ein Betrag von (in Euro) \[\frac{69879,00}{1+71,69 \%}=\frac{69879,00}{1,7169}=40700,681461.\] \noindent Das waren 1996 gerundet 79603,61 DM, denn es ist: \[40700,681461\cdot 1,95583=79603,613822.\] \noindent Der auf Cent gerundete Betrag war 1996 auf das nächste Vielfache von 54 DM abzurunden. Es ist: \[1474\cdot 54 = 79596.\] \noindent Dieser Betrag zvE=79596 (in DM) liegt in dem Intervall von 55728 DM bis 120041 DM. Daher kommt die Alternative c) der 1996 geltenden Zuordnungsvorschrift zum Tragen: \[\mathrm{ESt}(\mathrm{zvE})=(151,91\cdot z(\mathrm{zvE})+3346)\cdot z(\mathrm{zvE})+12949, \quad\mathrm{dabei}\,\mathrm{ ist}\quad z(\mathrm{zvE})=\frac{\mathrm{zvE}-55674}{10000}.\] \noindent Nach den Rundungsregeln von 1996 sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse auf drei Dezimalstellen nach dem Komma abzurunden. Dann ergibt die obige Formel \noindent \[z(\mathrm{zvE})=2,3922,\] \[151,91\cdot 2,3922=363,399102,\]

Dieser Betrag zvE=79596 (in DM) liegt in dem Intervall von 55728 DM bis 120041 DM. Daher kommt die Alternative c) der 1996 geltenden Zuordnungsvorschrift zum Tragen:

\[\mathrm{ESt}(\mathrm{zvE})=(151,91\cdot z(\mathrm{zvE})+3346)\cdot z(\mathrm{zvE})+12949,
\quad\mathrm{dabei}\,\mathrm{ ist}\quad z(\mathrm{zvE})=\frac{\mathrm{zvE}-55674}{10000}.\]
\noindent
Nach den Rundungsregeln von 1996 sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse
auf drei Dezimalstellen nach dem Komma abzurunden. Dann ergibt die obige Formel 
\noindent
\[z(\mathrm{zvE})=2,3922,\]

\[151,91\cdot 2,3922=363,399102,\]

\[(363,399+3346)\cdot 2,3922=8873,624288,\]

\[8873,624+12949=21822,624,\]
\noindent
Dieser Betrag ist auf DM abzurunden, also ergibt sich in DM die Einkommensteuer

\[\mathrm{ESt}(79596)=21822.\]
\noindent
Auf diesen Betrag entfiel 1996 ein Solidarzuschlag von 7,5 \%. Damit ergibt sich die Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag

\[(\mathrm{ESt+SolZ})(79596)=1,075\cdot 21822=23458,65.\]
\noindent

Dieser Betrag zvE=79596 (in DM) liegt in dem Intervall von 55728 DM bis 120041 DM. Daher kommt die Alternative c) der 1996 geltenden Zuordnungsvorschrift zum Tragen: \[\mathrm{ESt}(\mathrm{zvE})=(151,91\cdot z(\mathrm{zvE})+3346)\cdot z(\mathrm{zvE})+12949, \quad\mathrm{dabei}\,\mathrm{ ist}\quad z(\mathrm{zvE})=\frac{\mathrm{zvE}-55674}{10000}.\] \noindent Nach den Rundungsregeln von 1996 sind die sich aus den Multiplikationen ergebenden Zwischenergebnisse auf drei Dezimalstellen nach dem Komma abzurunden. Dann ergibt die obige Formel \noindent \[z(\mathrm{zvE})=2,3922,\] \[151,91\cdot 2,3922=363,399102,\] \[(363,399+3346)\cdot 2,3922=8873,624288,\] \[8873,624+12949=21822,624,\] \noindent Dieser Betrag ist auf DM abzurunden, also ergibt sich in DM die Einkommensteuer \[\mathrm{ESt}(79596)=21822.\] \noindent Auf diesen Betrag entfiel 1996 ein Solidarzuschlag von 7,5 \%. Damit ergibt sich die Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag \[(\mathrm{ESt+SolZ})(79596)=1,075\cdot 21822=23458,65.\] \noindent

Dieser Betrag ist auf DM abzurunden, also ergibt sich in DM die Einkommensteuer

\[\mathrm{ESt}(79596)=21822.\]
\noindent
Auf diesen Betrag entfiel 1996 ein Solidarzuschlag von 7,5 \%. Damit ergibt sich die Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag

\[(\mathrm{ESt+SolZ})(79596)=1,075\cdot 21822=23458,65.\]
\noindent
Dieser Betrag in Euro umgerechnet ergibt

\[\frac{23458,65}{1,95583}=11994,217289.\]
\noindent
Die Kaufkraft des auf Cent abgerundeten Betrages im Jahr 1996 entspricht heute der Betrag

\[11994,21\cdot 1,7169=\color{blue} 20592,859149.\]
\noindent
Je nach Wahl der letzten beiden Rundungen (Abrundung oder Rundung), erhält man hier einen um 1 Cent abweichenden Wert. Der Wert 11994,21 Euro stimmt mit dem des Steuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen überein. Nach den offiziellen Rundungsregeln der Währungsumrechnung müsste aber auf 11994,22 Euro aufgerundet werden. Aber wer rechnet schon nach?\footnote{Es sein denn, ich hätte mich verrechnet. Bitte nachrechnen und gegebenenfalls mitteilen!}
\newpage

Dieser Betrag ist auf DM abzurunden, also ergibt sich in DM die Einkommensteuer \[\mathrm{ESt}(79596)=21822.\] \noindent Auf diesen Betrag entfiel 1996 ein Solidarzuschlag von 7,5 \%. Damit ergibt sich die Einkommensteuer mit Solidaritätszuschlag \[(\mathrm{ESt+SolZ})(79596)=1,075\cdot 21822=23458,65.\] \noindent Dieser Betrag in Euro umgerechnet ergibt \[\frac{23458,65}{1,95583}=11994,217289.\] \noindent Die Kaufkraft des auf Cent abgerundeten Betrages im Jahr 1996 entspricht heute der Betrag \[11994,21\cdot 1,7169=\color{blue} 20592,859149.\] \noindent Je nach Wahl der letzten beiden Rundungen (Abrundung oder Rundung), erhält man hier einen um 1 Cent abweichenden Wert. Der Wert 11994,21 Euro stimmt mit dem des Steuerrechners des Bundesministeriums der Finanzen überein. Nach den offiziellen Rundungsregeln der Währungsumrechnung müsste aber auf 11994,22 Euro aufgerundet werden. Aber wer rechnet schon nach?\footnote{Es sein denn, ich hätte mich verrechnet. Bitte nachrechnen und gegebenenfalls mitteilen!} \newpage

\noindent
Den {\color{red} Durchschnittssteuersatz} erhält man mittels der realen DM-Beträge (Nenner = DM-Betrag, der 1996 ermöglichte zu erwerben, was heute 69879 Euro kosten würde):

\[\frac{23458,65}{79603,61}=0,294693293432.\]
\noindent
Man kann auch mit den nominalen Euro-Beträgen rechnen (Zähler = Euro-Betrag, der heute ermöglicht zu erwerben, was 1996 23458,65 DM gekostet hätte):

\[\frac{20592,86}{69879}=0,29469311238.\]
\noindent
Aufgrund der Rundungen bei den Umrechnungen ergeben sich geringe Unterschiede, aber auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet jeweils 29,47 \%.
\par\noindent
Den {\color{red}Grenzsteuersatz} erhält man mittels Ableiten der obigen Funktion an der Stelle 79596:

\begin{eqnarray*}
    \mathrm{ESt}^{\prime}(\mathrm{zvE})&=&\mathrm{ESt}^{\prime}(79596)\\
                   &=& (2\cdot 151,91\cdot z(79596)+3346)\cdot z^{\prime}(79596)\\
                              &=&(2\cdot 151,91\cdot 2,3922)+3346)\cdot \frac{1}{10000}\\
                &=&0,4072798204\\
                &=&40,72798204 \,\%
\end{eqnarray*}
\noindent
also einen Grenzsteuersatz ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags an der Stelle 79596 in Höhe von abgerundet 40,72 \%.
Mit Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags erhalten wir schließlich:

\[\mathrm{GSt}(\mathrm{zvE})=1,075\cdot 40,72\, \% = 43,774\, \%.\]

\noindent Den {\color{red} Durchschnittssteuersatz} erhält man mittels der realen DM-Beträge (Nenner = DM-Betrag, der 1996 ermöglichte zu erwerben, was heute 69879 Euro kosten würde): \[\frac{23458,65}{79603,61}=0,294693293432.\] \noindent Man kann auch mit den nominalen Euro-Beträgen rechnen (Zähler = Euro-Betrag, der heute ermöglicht zu erwerben, was 1996 23458,65 DM gekostet hätte): \[\frac{20592,86}{69879}=0,29469311238.\] \noindent Aufgrund der Rundungen bei den Umrechnungen ergeben sich geringe Unterschiede, aber auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet jeweils 29,47 \%. \par\noindent Den {\color{red}Grenzsteuersatz} erhält man mittels Ableiten der obigen Funktion an der Stelle 79596: \begin{eqnarray*} \mathrm{ESt}^{\prime}(\mathrm{zvE})&=&\mathrm{ESt}^{\prime}(79596)\\ &=& (2\cdot 151,91\cdot z(79596)+3346)\cdot z^{\prime}(79596)\\ &=&(2\cdot 151,91\cdot 2,3922)+3346)\cdot \frac{1}{10000}\\ &=&0,4072798204\\ &=&40,72798204 \,\% \end{eqnarray*} \noindent also einen Grenzsteuersatz ohne Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags an der Stelle 79596 in Höhe von abgerundet 40,72 \%. Mit Berücksichtigung des Solidaritätszuschlags erhalten wir schließlich: \[\mathrm{GSt}(\mathrm{zvE})=1,075\cdot 40,72\, \% = 43,774\, \%.\]

Die letzte Spalte bedeutet, dass die Berechnung den Solidaritätszuschlag berücksichtigt.

Dieser kann natürlich auch, wie hier im Jahr 2026, 0 Euro betragen.

Wer nachrechnen möchte, hier in 4 Bildern der Rechenweg zu den Werten von 1996.

Bitte auf Fehler aufmerksam machen.

04.03.2026 21:14 👍 1 🔁 0 💬 1 📌 0
Eine Tabelle

[Überschrift schwarz auf hellblau:] Steuersätze (inflationsbereinigt)
1966, 1976, 1986, 1996, 2006, 2016, 2026   	

7 Spalten 

[Spaltenüberschriften schwarz auf orange:]

[keine, ganze Spalte orange, Text schwarz], 
Inflation in %, 	
zu versteuerndes Einkommen real in €,	
Einkommensteuer nominal in €, 	
Durchschnittssteuersatz in %, 	
Grenzsteuersatz in %, 	
jeweils mit Solidarzuschlag

[Werte zeilenweise, Anfang der Zeile jeweils Jahreszahl:]


2026 	0,00 	69 879,00 	18 213,00 	26,06 	42,00 	ja
2016 	28,99 	54 173,97 	19 538,62 	27,96 	44,31 	ja
2006 	49,57 	46 719,93 	18 579,65 	26,59 	41,68 	ja
1996 	71,69 	40 700,68 	20 592,86 	29,47 	43,77 	ja
1986 	118,54 	31 975,38 	22 946,45 	32,84 	49,52 	nein
1976 	221,59 	21 729,22 	22 419,53 	32,08 	47,18 	nein
1966 	388,21 	14 313,31 	18 506,66 	26,48 	39,73 	nein

Eine Tabelle [Überschrift schwarz auf hellblau:] Steuersätze (inflationsbereinigt) 1966, 1976, 1986, 1996, 2006, 2016, 2026 7 Spalten [Spaltenüberschriften schwarz auf orange:] [keine, ganze Spalte orange, Text schwarz], Inflation in %, zu versteuerndes Einkommen real in €, Einkommensteuer nominal in €, Durchschnittssteuersatz in %, Grenzsteuersatz in %, jeweils mit Solidarzuschlag [Werte zeilenweise, Anfang der Zeile jeweils Jahreszahl:] 2026 0,00 69 879,00 18 213,00 26,06 42,00 ja 2016 28,99 54 173,97 19 538,62 27,96 44,31 ja 2006 49,57 46 719,93 18 579,65 26,59 41,68 ja 1996 71,69 40 700,68 20 592,86 29,47 43,77 ja 1986 118,54 31 975,38 22 946,45 32,84 49,52 nein 1976 221,59 21 729,22 22 419,53 32,08 47,18 nein 1966 388,21 14 313,31 18 506,66 26,48 39,73 nein

Zum Wert 42 % des aktuellen Grenzsteuersatzes an der Stelle 69 879 € (zu versteuerndes Einkommen).

In den Jahren 1976, 1986, 1996, 2016 war dieser Wert stets höher. 1966 und 2006 war er niedriger.

2006 war er der #Spitzensteuersatz, aktuell ist er es nicht.

Die #Einkommensteuer war stets höher.

04.03.2026 20:49 👍 2 🔁 0 💬 1 📌 0

2.

Wenn man den Wert 42 % nach rechts „verschiebt“, entlastet das alle zu versteuernden Einkommen über 17 800 €.

Wenn man beispielsweise zvE über rund 277 826 € (Bereich #Spitzensteuersatz) nicht entlasten möchte:

bsky.app/profile/good...

02.03.2026 09:01 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0

Aber nur nach Erreichen des Spitzensteuersatzes gilt dies nur noch für sehr niedrige Beträge und nicht mehr für hinreichend hohe.

Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 70 000 € werden zusätzliche Beträge in Höhe von 150 000 € oder 300 000 € unterschiedlich besteuert.

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0

Bei zu versteuernden Einkommen, die kleiner sind als 277 826 €, ist das nicht der Fall:

Unterschiedliche Beträge werden gegebenenfalls unterschiedlich, nämlich „progressiv“ besteuert.

Dabei ist es so, dass dies in jedem Einkommensintervall der Fall ist, wenn die Beträge sehr niedrig sind.

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

größer ist als 277 825,99 €, „greift“ dieser Prozentsatz.

Die entscheidende Eigenschaft des Spitzensteuersatzes ist, dass nun jeder hinreichend hohe Betrag eines zu versteuernden Einkommens über 277 825,99 € mit 45 % bzw. 47,475 % (mit SolZ) zu versteuern ist.

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Einkommensteuergesetz (EStG)
§ 32a Einkommensteuertarif
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1.
    bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag):
    0;
2.
    von 12 349 Euro bis 17 799 Euro:
    (914,51 • y + 1 400) • y;
3.
    von 17 800 Euro bis 69 878 Euro:
    (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87;
4.
    von 69 879 Euro bis 277 825 Euro:
    0,42 • x – 11 135,63;
5.
    von 277 826 Euro an:
    0,45 • x – 19 470,38.

3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Einkommensteuergesetz (EStG) § 32a Einkommensteuertarif (1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle Euro abgerundeten zu versteuernden Einkommen. 2Sie beträgt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen 1. bis 12 348 Euro (Grundfreibetrag): 0; 2. von 12 349 Euro bis 17 799 Euro: (914,51 • y + 1 400) • y; 3. von 17 800 Euro bis 69 878 Euro: (173,10 • z + 2 397) • z + 1 034,87; 4. von 69 879 Euro bis 277 825 Euro: 0,42 • x – 11 135,63; 5. von 277 826 Euro an: 0,45 • x – 19 470,38. 3Die Größe „y“ ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4Die Größe „z“ ist ein Zehntausendstel des 17 799 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5Die Größe „x“ ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Mathematischer Text. LaTeX-Text:

Die Steuerbetragsfunktion $s$ sei folgendermaßen definiert:

\[s(\mathrm{zvE})=\mathrm{ESt}=\lfloor f(\lfloor \mathrm{zvE}\rfloor)\rfloor\mathrm{,}\]

dabei ist $f$ die durch



\[\mathbb{R}_{\geq 0}\ni x\mapsto f(x)=\left\{\begin{array}{r@{\quad\mathrm{, falls }\quad}r@{\leq x<}l}   
    0&0&12 349\\
    \left(9,1451\cdot 10^{-6}\cdot (x-12 348)+0,14\right)\cdot (x-12 348)&12 349& 17 800\\
    \left(1,731\cdot 10^{-6}\cdot (x-17 799)+0,2397\right)\cdot (x-17 799)+1 034,87&17 800& 69 879\\
    0,42\cdot x-11 135,63&69 879& 277 826\\    
    0,45\cdot x-19 470,38&277 826&+\infty
    \end{array}
\right.\]

definierte Funktion.

Mathematischer Text. LaTeX-Text: Die Steuerbetragsfunktion $s$ sei folgendermaßen definiert: \[s(\mathrm{zvE})=\mathrm{ESt}=\lfloor f(\lfloor \mathrm{zvE}\rfloor)\rfloor\mathrm{,}\] dabei ist $f$ die durch \[\mathbb{R}_{\geq 0}\ni x\mapsto f(x)=\left\{\begin{array}{r@{\quad\mathrm{, falls }\quad}r@{\leq x<}l} 0&0&12 349\\ \left(9,1451\cdot 10^{-6}\cdot (x-12 348)+0,14\right)\cdot (x-12 348)&12 349& 17 800\\ \left(1,731\cdot 10^{-6}\cdot (x-17 799)+0,2397\right)\cdot (x-17 799)+1 034,87&17 800& 69 879\\ 0,42\cdot x-11 135,63&69 879& 277 826\\ 0,45\cdot x-19 470,38&277 826&+\infty \end{array} \right.\] definierte Funktion.

eine Hilfsfunktion f (siehe mathematische Definition im rechten Screenshot).

Diese Hilfsfunktion ist rechtsseitig differenzierbar. Ihre rechtsseitige Ableitung ist der sogenannte Grenzsteuersatz.

Das Maximum dieser Funktion ist der Spitzensteuersatz.

Wenn ein zu versteuerndes Einkommen

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

www.bundestag.de/resource/blo...

www.usp.gv.at/services/suc...

Man muss sich bei Verwendung dieses Begriffs doch mal Gedanken machen, wie er überhaupt definiert sein könnte.

Der Gesetzgeber definiert nur die sogenannte Steuerbetragsfunktion (§ 32a EStG).

Dabei verwendet der Gesetzgeber

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Der Wert 42 %, den der aktuelle Grenzsteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 69 879 € erreicht, ist nicht der #Spitzensteuersatz.

Der Spitzensteuersatz ist per definitionem der Höchststeuersatz und stimmt mit dem sogenannten Reichensteuersatz überein.

Quellen:

02.03.2026 08:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Preview
Manuel Hagel: CDU-Spitzenkandidat bei der Landtagswahl 2026 in Baden-Württemberg Vor der Landtagswahl 2026 sind Spitzenpolitiker:innen aus Baden-Württemberg in SWR1 Leute. Wir sprechen mit Manuel Hagel, CDU.

Ab Minute 8:

www.swr.de/swr1/leute/m...

02.03.2026 08:27 👍 3 🔁 0 💬 0 📌 0
Preview
Direkteinblasung für Wasserstoffmotoren Evolutionäre Weiterentwicklung des Verbrennungsmotors zur CO2-Neutralität

Das Originalzitat bezieht sich – wenn ich es richtig deute – auf Wasserstoffmotoren von Bosch, die BK'ler Merz bei einem Besuch des Bosch-Campus in Bengaluru kennenlernte.

www.bosch-presse.de/pressportal/...

www.bosch-mobility.com/de/loesungen...

02.03.2026 08:24 👍 4 🔁 0 💬 1 📌 0

🧐

28.02.2026 06:56 👍 1 🔁 0 💬 0 📌 0

Es hat auch nie 184 013 abgelehnte Asylbewerber mit Duldung gegeben, von denen die FAZ und viele andere 2019 berichteten.

Ablesefehler, falsche Zuordnungen, veraltete Zahlen, vergessene Zahlen sind bei diesem Thema leider seit über 10 Jahren die Regel. 🤷‍♂️

27.02.2026 20:40 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0
Balkendiagramm, das die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen mit abgelehntem Asylantrag in den Jahren 2020 bis 2024 angibt, jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. 
Farblich unterschieden sind die Anteile der Geduldeten (gelb) und Nicht-Geduldeten (orange). 
Unten rechts ist eine Quelle für die betreffenden Jahre genannt. Im Wortlaut:
Quelle (Nummern der Bundestagsdrucksachen) für Jahr
2020: 19/22457 (Seite 56) und 19/28234 (Seite 63) 
2021: 19/32579 (Seite 60) und 20/890 (Seite 34)
2022: 20/3130 (Seite 39) und 20/5795 (Seite 28)
2023: 20/8182 (Seite 66) und 20/11101 (Seite 75)
2024: 20/12626 (Seite 23) und 20/14946 (Seite 26)

Balkendiagramm, das die Zahl der ausreisepflichtigen Menschen mit abgelehntem Asylantrag in den Jahren 2020 bis 2024 angibt, jeweils zu den Stichtagen 30.06. und 31.12. Farblich unterschieden sind die Anteile der Geduldeten (gelb) und Nicht-Geduldeten (orange). Unten rechts ist eine Quelle für die betreffenden Jahre genannt. Im Wortlaut: Quelle (Nummern der Bundestagsdrucksachen) für Jahr 2020: 19/22457 (Seite 56) und 19/28234 (Seite 63) 2021: 19/32579 (Seite 60) und 20/890 (Seite 34) 2022: 20/3130 (Seite 39) und 20/5795 (Seite 28) 2023: 20/8182 (Seite 66) und 20/11101 (Seite 75) 2024: 20/12626 (Seite 23) und 20/14946 (Seite 26)

genannt werden, unabhängig davon, wie man zum Thema Abschiebungen und Ausreisepflicht steht, ist meiner Meinung nach auch ein Teil einer komplexeren Antwort.

¹ Z. B. 300 000 abgelehnte Asylbewerber ohne Bleiberecht, von denen BK'er Merz mal redete, hat es nie auch nur annähernd gegeben.

27.02.2026 20:40 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Es wird oft darüber gestritten, woher die Stimmenzuwächse der #noAfD rühren. Sicher gibt es dafür verschiedene Gründe.

Aber die Tatsache, dass beim Thema Ausreisepflicht so oft von so vielen Medien zu hohe¹ Zahlen an Ausreisepflichtigen, aber zu niedrige an Ausreisen ausreisepflichtiger Menschen

27.02.2026 20:40 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Ausreisen mit GÜB.

Quelle: dserver.bundestag.de/btd/21/041/2...

Seiten 2 und 20.

Das sind insgesamt

58 964 Menschen, die Deutschland verlassen haben.

Wie viele ausreisepflichtige Menschen ohne Registrierung ausgereist sind und nun als „untergetaucht“ gelten, ist unbekannt.

27.02.2026 20:40 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Da aktuell wieder von #Abschiebungen geredet wird:

Die meisten ausreisepflichtigen Menschen, die Deutschland verlassen, werden nicht abgeschoben, sondern reisen „freiwillig“ und registriert mit Grenzübertrittsbescheinigung aus.

Im letzten Jahr gab es 22 787 Abschiebungen 36 177 registrierte

27.02.2026 20:40 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ (vgl. S. 990 Gutachten). Es ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass aus dieser Redeweise ein konkretes politisches Ziel der Antragstellerin dahingehend folgt, ganze Bevölkerungsgruppen „abzuschieben“ oder auf andere Weise deren Lebensmittelpunkt aus dem Gebiet der Bundesrepublik hinaus zu verlagern. Ein solches Ziel folgt nicht bereits aus dem unklaren Charakter der Herkunft der numerischen Angabe in Verbindung mit der Tatsache, dass ausreisepflichtige Personen in entsprechender Anzahl auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht vorhanden sind. Soweit etwa MdB Miguel Klauß zufolge „Mio fach Abschiebungen von illegalen Migranten [...] richtig und wichtig“ sind (S. 419 Gutachten), wahrt die Anführung von „illegalen Migranten“ als Betroffenengruppe noch den notwendigen Bezug zu rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen. Zudem ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass diese nicht von einer die Zahl von zwei Millionen Personen überschreitenden Anzahl potentiell ausreisepflichtiger Personen ausgehen konnte.

Sie ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Forderung nach „millionenfacher Remigration“ (vgl. S. 990 Gutachten). Es ist derzeit nicht mit hinreichender Gewissheit festzustellen, dass aus dieser Redeweise ein konkretes politisches Ziel der Antragstellerin dahingehend folgt, ganze Bevölkerungsgruppen „abzuschieben“ oder auf andere Weise deren Lebensmittelpunkt aus dem Gebiet der Bundesrepublik hinaus zu verlagern. Ein solches Ziel folgt nicht bereits aus dem unklaren Charakter der Herkunft der numerischen Angabe in Verbindung mit der Tatsache, dass ausreisepflichtige Personen in entsprechender Anzahl auf dem Gebiet der Bundesrepublik nicht vorhanden sind. Soweit etwa MdB Miguel Klauß zufolge „Mio fach Abschiebungen von illegalen Migranten [...] richtig und wichtig“ sind (S. 419 Gutachten), wahrt die Anführung von „illegalen Migranten“ als Betroffenengruppe noch den notwendigen Bezug zu rechtsstaatlich gebotenen Einzelfallprüfungen. Zudem ist auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin nicht ersichtlich, dass diese nicht von einer die Zahl von zwei Millionen Personen überschreitenden Anzahl potentiell ausreisepflichtiger Personen ausgehen konnte.

Ich will aus der Entscheidung des VG Köln nur eine Stelle rausgreifen: Wenn die AfD von der millionenfachen "Remigration illegaler Migranten" spricht, könne das laut dem Gericht noch als "rechtsstaatliche Einzelfallprüfung" durchgehen. Was für ein Trugschluss.

nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koel...

27.02.2026 20:06 👍 193 🔁 51 💬 7 📌 4

fair, Parteien in Deutschland oder Österreich, die sich nur an das Rechtsstaatsprinzip gebunden fühlen, implizit vorzuwerfen, nicht den dänischen Weg zu gehen, unabhängig davon, ob man den nun befürwortet oder nicht: Sie dürfen es gar nicht.

Ab Juli gelten aber bekanntlich andere Vorgaben.

27.02.2026 19:57 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0

Darauf hatte BK'in Merkel übrigens schon in der Sommerpressekonferenz 2015 hingewiesen, ebenso auf die Pflichten und Aufgaben, die aus z. B. der Dublin-III-Verordnung erwachsen und an die wir (🇩🇪) dann mit einem „Wir schaffen das!“ auf den Lippen herangehen sollten.

Deshalb finde ich es nicht ganz

27.02.2026 19:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Erinnerung: Dänemark nimmt am GEAS nicht teil (Opt-Out).

Österreich hat sich dagegen wie auch Deutschland an die Vorgaben des GEAS zu halten, das hat bisher den entscheidenden Unterschied bezüglich des Vorgehens im Asylzusammenhang gemacht.

27.02.2026 19:57 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0

Die anderen Zahlen des DIW berücksichtigen verschiedene Abzüge vom „Brutto“, zum Beispiel Freibeträge für Kinder, oder die gemeinsame Veranlagung von Ehegatten.

Dann ergeben sich teilweise höhere Entlastungen.

27.02.2026 19:02 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0

PS: Wenn man den Solidaritätszuschlag in Höhe von 0,055 % berücksichtigt, erhöht sich die Ersparnis von

913 €

auf

1,055 · 913 € = 963,215 €.

963 € ist auch die Entlastung, die das DIW für höhere zvE (Single, keine Kinder) berechnet hat.

27.02.2026 19:02 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Eckwerte


2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund.



Im oberen Koordinatensystem sind Steuerbetragsfunktionen „7777“ mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet.

Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze.

Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. 

Rechts unten jeweils die Legende. 

Außerdem ist die Stelle bei 300 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.


Die Eckpunkte sind

(12349 €|0,14 %), (17800 €| 0,2397 %), (80000 €|0,42 %), (216999 €| 42 %), (277826 €|45 %).

Eckwerte 2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund. Im oberen Koordinatensystem sind Steuerbetragsfunktionen „7777“ mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet. Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze. Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. Rechts unten jeweils die Legende. Außerdem ist die Stelle bei 300 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt. Die Eckpunkte sind (12349 €|0,14 %), (17800 €| 0,2397 %), (80000 €|0,42 %), (216999 €| 42 %), (277826 €|45 %).

Eckwerte


2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund.

Überschrift „Einkommensteuer 2026“.

Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen für 2026 mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet.

Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze.

Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. 

Rechts unten jeweils die Legende. 

Außerdem ist die Stelle bei 300 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.


Die Eckpunkte sind

(12349 €|0,14 %), (17800 €| 0,2397 %), (69879 €|0,42 %),  (277826 €|45 %).

Eckwerte 2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund. Überschrift „Einkommensteuer 2026“. Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen für 2026 mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet. Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze. Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. Rechts unten jeweils die Legende. Außerdem ist die Stelle bei 300 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt. Die Eckpunkte sind (12349 €|0,14 %), (17800 €| 0,2397 %), (69879 €|0,42 %), (277826 €|45 %).

Ein zvE in Höhe von 277 826 € wird noch genau um 1 € entlastet. Danach beträgt die Differenz 0 €.

Hier zum Beispiel die zum zvE 300 000 € gehörigen Bilder.

Wäre übrigens 42 % der Spitzensteuersatz, erforderte ein Ausgleich einen künstlichen „Hubbel“ wie beim Grenzsteuersatz mit SolZ.

27.02.2026 18:01 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Eckwerte


2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund.

Überschrift „Einkommensteuer 2026“.

Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen für 2026 mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet.

Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze.

Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. 

Rechts unten jeweils die Legende. 

Außerdem ist die Stelle bei 100 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.

Eckwerte 2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund. Überschrift „Einkommensteuer 2026“. Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen für 2026 mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet. Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze. Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. Rechts unten jeweils die Legende. Außerdem ist die Stelle bei 100 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.

Aktuell sind es

30 864 €.

30 864 € - 29 951 € = 913 €.

27.02.2026 17:39 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Eckwerte


2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund.



Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen „7777“ mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet.

Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze.

Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. 

Die Eckpunkte sind

(12 349 €|0,14 %), (17 800 €| 0,2397 %), (80 000 €|0,42 %), (216 999 €| 42 %), (277 826 €|45 %).




Rechts unten jeweils die Legende. 

Außerdem ist die Stelle bei 100 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.

Eckwerte 2 Koordinatensysteme übereinander auf gelbem Hintergrund. Im oberen Koordinatensystem sind die Steuerbetragsfunktionen „7777“ mit und ohne Solidaritätszuschlag eingezeichnet. Im unteren sind es die zugehörigen Durchschnitts- und Grenzsteuersätze. Die Eckwerte sind durch Stellen- und Werteangabe an den zugehörigen Achsen jeweils gekennzeichnet. Die Eckpunkte sind (12 349 €|0,14 %), (17 800 €| 0,2397 %), (80 000 €|0,42 %), (216 999 €| 42 %), (277 826 €|45 %). Rechts unten jeweils die Legende. Außerdem ist die Stelle bei 100 000 € markiert und die Fläche unter dem Grenzsteuersatz bis zu dieser Stelle rot eingefärbt.

Die Flächeninhalte der beiden Dreiecke stimmen noch etwas besser überein, wenn als vorletzter Eckpunkt

(216 999 €|42 %)

gewählt wird.

Für ein zvE in Höhe von 100 000 € fällt eine ESt in Höhe von

29 951 €

an (ohne SolZ).

27.02.2026 17:39 👍 0 🔁 0 💬 1 📌 0
Text:

KAPITEL II
Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats
Artikel 24
Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge
Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation
ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde.
Artikel 25
Unbegleitete Minderjährige

Text: KAPITEL II Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Artikel 24 Rangfolge der Kriterien (1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung. (2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, zu der der Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat registriert wurde. Artikel 25 Unbegleitete Minderjährige

Ja, in der neuen VO stehen die entsprechenden Kriterien in Kapitel II.

Es geht dabei darum, welcher Mitgliedstaat für das materielle Verfahren zuständig ist.

Es geht nicht darum, in welchem Mitgliedstaat der Antrag einzureichen wäre.

Letzteres ist in der VO (EU) 2024/1351 in Art. 17 geregelt.

27.02.2026 17:12 👍 0 🔁 0 💬 0 📌 0