Gehört das Flugzeug überhaupt dem Vollstreckungsschuldner?
Gehört das Flugzeug überhaupt dem Vollstreckungsschuldner?
Zu hohe Fremdfinanzierung durch Dritte ist aber als Anlageklasse für Versorgungswerke mE Murks (selbst wenn es erlaubt wäre). Offene Immobilienfonds dürfen aus guten Gründe nur bis 30 % fremdfinanziert sein. Da muss viel schief gehen , bevor die Anleger alles verlieren.
Ich verstehe den Totalverlust schon gar nicht - die Immobilie ist ja wohl kaum weg. Erklärbar wohl nur, wenn es eine vorrangige Finanzierung anderer Kapitalgeber gab und das Versorgungswerk nachrangig investiert war: warum
ist das dem Versorgungswerk erlaubt? Ist es überhaupt erlaubt?
Ich halte das ja im Grundsatz auch für zutreffend - das Problem bleibt die im Ausland stattfindende „Zustellung“ von Entscheidungen. Denn man sich ja bloß den Fall vorstellen, dass die vom Ausland vertretene Partei selbst im (ggf selben) Ausland „sitzt“ (und keine deutsche Staatsangehörigkeit hat).
Nachvollziehbar. Aber schon die Zustellung des Urteils im Ausland würde bei Nichtdeutschen doch auch als Eingriff angesehen. Warum soll das bei mündlicher Bekanntgabe ins Ausland anders sein?
Sie würde über die mündliche Bekanntgabe an den PB im Ausland herbeigeführt.
der Normalfall mag sein: Verkündung später oder Vergleich auch über Kosten = keine Entscheidung in der mV notwendig. Aber ist es sicher, dass in der mV keine Entscheidung (= Hoheitsgewalt) zulasten der vom Ausland aus vertretene Partei ergeht?
Auf Bundesebene schwierig, wenn und weil man jemand braucht, der/die exekutivisch für die vom Bund (zB für die Berlinale) angenommene (Annex-) Kompetenz für gesamtstaatliche Kultur zuständig ist.
Liegt letzteres an Art. 46 I GG (Indemnität) und ist daher nicht verallgemeinerungsfähig?
… dass Iran und von Iran unterstützte Gruppen sie ungeachtet des (auch humanitären) Völkerrechts angreifen.
P.S. aus deutscher Sicht, wo (theoretisch) die strafbare Billigung eines Verbrechens der Aggression im
Raum steht, müsste ohnehin hart juristisch geprüft.
„Das Kriegszustand-Argument kann der Iran genauso verwenden, um seine Angriffe auf Israel zu rechtfertigen. Ich denke nicht, dass Israel das will.“
Nur: wieso soll Israel das nicht wollen? Die Israelis rechnen doch (wie die Vergangenheit lehrt zu Recht) sowieso damit, …
Hingegen hat @ralphjanik.com im hier ralphjanik.com/2026/03/02/i... verlinkten Beitrag dies teilweise angesprochen („Also dass es jetzt keinen neuen Krieg, sondern nur eine Ausweitung eines bestehenden Krieges gibt“) verwirft weitere Prüfung aber mit der folgenden mE unjuristischen Überlegung:
Im Bearbeitervermerk stand sicher: „Prüfen Sie nicht, ob Iran früher gegen das Gewaltverbot verstoßen oder andere beim Verstoß gegen das Gewaltverbot unterstützt hatte und ob dies Angriffe auf den Iran rechtfertigt, sondern unterstellen Sie, dass dies zu verneinen ist.“
sarc off
Aber warum? Das ist doch ein quasi eine Monopolregelung: wer das einzige Gasnetz hat, muss alle anschließen. Was ändert sich nun?
vielleicht reden wir auch bei der Anschlusspflicht aneinander vorbei : Sie meinten eine Pflicht von Eigentümern , sich ans Gasnetz anzuschließen. Und so hatte ich es zunächst auch verstanden. UU meint
@miriamvollmer.bsky.social aber eine Pflicht der Netzbetreiber, Kunden anzuschließen. Ist das so?
Und man kann bei der Frage der politischen oder verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Gesetzes mE nicht einfach mit anderen gesetzlichen Regelungen (zB Anschlusspflicht) argumentieren, wenn man die auch ändern könnte.
Im von mir eingangs dieses Threads zitierten Post heißt es: „Der BDI macht sich berechtigte Sorgen, dass Nullemissionsbrennstoffe der Industrie verloren gehen“ : wer damit argumentiert, will das Verbot der Verwendung von Nullemissionsbrennstoffen für Heizungen zum Schutz der Industrie, oder?
Wo ich wohne, gibt es keine Anschlusspflicht ans vorhandene Gasnetz. Wo das anders ist, kann man es ändern.
Und die Eignung als Verbraucherschutzvorschrift ist ja nun ein ganz anderes Argument als die eingangs erörterte Zulässigkeit als „Industrieschutzvorschrift“.
Aber es hier doch nur darum , wer das mengenmäßig angeblich knappe Produkt verbrennt - warum ist es gefährlicher, wenn dieselbe Menge teils auch für Heizwärme für Wohnungen verbrennt wird?
Typischerweise gibt es deshalb ja Verbrauchsteuern auf solche Nutzung von Produkten, die der Staat „discouragen“ will, aber mangels echter allgemeiner Gefährlichkeit nicht verbietet.
Insbesondere wenn das Produkt frei handelbar ist und daher anderswo für beliebige Zwecke eingesetzt werden kann und daher die Nutzung für den Zweck, den das Verbot für den verbotenen Nutzungszweck begünstigen soll, nicht garantiert ist.
Sehr vieles ist knapp, aber wir haben trotzdem für ungefährliche Produkte grundsätzlich die Marktwirtschaft zur „Verwaltung“ (genauer Bewirtschaftung) der Knappheit (und als Anreiz für neue Produkte zur Verringerung der Knappheit). Was genau würde es rechtfertigen, davon hier abzuweichen?
Ist das nicht eine Preisfrage? Und dürften nur im Inland wirkende Verbote für bestimmte Nutzungszwecke (hier Heizung) überhaupt mit anderen Nutzungszwecken gerechtfertigt werden?
vielleicht gilt statt § 83 BDSG sogar Art. 82 DSGVO, wenn es darum geht, den Übergang der DV aus dem Social Media Team heraus betrachten: gilt bei Verstoß gegen Art. 5 I GG für „unzulässige Übermittlung“ vom Social Media Team an die ermittelnde Polizei nicht die JI-DS-Richtlinie, sondern die DSGVO?
Wenn aus Rechtsgründen der Anfangsverdacht fehlt, strahlt dies, wenn und weil auch keine Strafanzeige von außen als Grund für die DV als Beschuldigte:r vorliegt, mE auf die datenschutzrechtliche Rechtmäßigkeit aus.
Denn wenn die Polizei keine Strafanzeige von außen bekommt , sondern von sich aus grundrechtswidrig ermittelt, gibt es von Anfang an objektiv keinen rechtlichen Grund den Fall als Ermittlungsakte anzulegen und insoweit pbD des/der (zu Unrecht) Beschuldigten zu verarbeiten.
Man könnte in eindeutigen Fällen schon mal darüber nachdenken, ob die damit verbundene Datenverarbeitung durch die Polizei datenschutzrechtlich (objektiv) rechtswidrig erfolgt und daher ein (wenn auch geringer) Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach § 83 BDSG besteht.
Man sieht aber wohl die grundrechtlichen und auch faktischen „Probleme“, sog. Fake News direkt als solche zu regulieren.
Die Unterscheidung beruht auf dem Recht Erwachsener zur Selbstschädigung. Einschränkungen sind daher im Grundsatz nur bei erheblichen Defiziten der Entscheidungsfreiheit oder beachtlicher Mitschädigung Dritter erlaubt. Bei Kindern geht es hingegen, um die per se fremdbestimmte Sorge für deren Wohl.
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